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Die Rechtsform entscheidet,

  • ob Sie die teure Einkommensteuer bezahlen und Ihre Investitionen steuerlich unberücksichtigt bleiben oder
  • ob Sie die günstige Körperschaftsteuer bezahlen und den Vermögensaufbau vor dem Steuerabzug betreiben können.
Personengesellschaften, Einzelunternehmer und Freiberufler werden ausschließlich auf der linken Seite besteuert. Sie sind für Zwecke der Besteuerung transparent: Die Gewinne werden an die Beteiligten weitergereicht. So muss der Gesellschafter die Gewinne der Personengesellschaft versteuern. Im Falle einer natürlichen Person als Anteilseigner fallen bis zu 45% Einkommensteuer auf die Einkünfte der Personengesellschaft an.
Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften sind eigene Körperschaften und werden auf der rechten Seite besteuert. Die tatsächlichen Anteilseigner treten steuerlich nicht in Erscheinung. Die Körperschaft bezahlt ihre Steuern selbst. Die Gewinne werden nicht auf der Ebene der Anteilseigner besteuert, solange keine Ausschüttungen erfolgen. Die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft beträgt max. ca. 30%. Sie setzt sich aus 15% Körperschaftsteuer und ca. 15% Gewerbesteuer (abhängig vom Hebesatz der jeweiligen Kommune) zusammen. In vielen Fällen lässt sich die Gewerbesteuer sogar ganz vermeiden. Dann ergibt sich ein Gesamtsteuersatz von 15,875%, wenn man zur Körperschaftsteuer noch den Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Steuer berücksichtigt.